2. Für verantwortungsvolle Hilfe
2. Für verantwortungsvolle Hilfe
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Für verantwortungsvolle Hilfe

2.1

Der ältere Mensch hat das Recht, an der Festlegung von Pflegewegen und Behandlungsarten sowie an der Wahl der Methoden der Gesundheits- und Sozialfürsorge mitzuwirken.

2.2

Gesundheits- und Sozialfürsorgeeinrichtungen und Arbeitnehmer haben die Pflicht, älteren Menschen alle Möglichkeiten der Gesundheits- und Sozialfürsorge aufzuzeigen.

Beispiele und Überlegungen

Die Ausübung dieses Rechts wird durch die unterschiedlichen, nicht immer angemessenen Entscheidungen im Gesundheits- und Sozialwesen nicht erleichtert. Wenn sich der Patient beispielsweise dafür entscheidet, zu Hause zu bleiben, anstatt einen Krankenhausaufenthalt in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, müssen aufgrund des unzureichenden Angebots an häuslicher Gesundheitsversorgung und integrierten Pflegediensten alle Gesundheitskosten vom Patienten oder seiner Familie getragen werden. Ein wirtschaftliches Engagement öffentlicher Institutionen, das darauf abzielt, die Freiheit und Gleichheit der Wahl zwischen den verschiedenen Formen der Gesundheits- und Sozialgesundheitsversorgung zu gewährleisten, erscheint wünschenswert, wenn nicht sogar notwendig. Die Wahl der Pflegeumgebung muss im Einklang mit den Wünschen der betreuten älteren Person sowie im Einklang mit ihren Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten erfolgen. Fälle von Missbrauch sind keine Seltenheit, wie beispielsweise die Praxis, ältere Menschen, die Rehabilitationspflege benötigen, in Postakut- und Langzeitpflegeabteilungen zu verlegen, eine Verlegung, die oft ohne Zustimmung des Betroffenen durchgeführt wird.

2.3

Dem älteren Menschen muss das Recht auf eine informierte Einwilligung in Bezug auf Gesundheitsbehandlungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften garantiert werden.

2.4

Es ist die Pflicht von Ärzten und medizinischem Fachpersonal, älteren Menschen alle notwendigen Informationen und Fachkompetenzen in Bezug auf ihre körperlichen und kognitiven Bedingungen zu vermitteln.

2.5

Institutionen haben die Pflicht, angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch zu ergreifen.

Beispiele und Überlegungen

Es kommt häufig vor, dass für die Erbringung einer Gesundheitsbehandlung die Einwilligung des Betreuungsverwalters zu Unrecht eingeholt wird, selbst wenn die ältere Person dazu in der Lage ist, diese zu äußern, sowie Fälle, in denen Informationen über den Gesundheitszustand nur an Verwandte weitergegeben werden nicht an die betroffenen älteren Menschen oder an andere von ihnen angegebene Themen.

2.6

Der ältere Mensch hat das Recht auf hochwertige Pflege und Behandlungen, die auf seine persönlichen Bedürfnisse und Wünsche zugeschnitten sind.

2.7

Der ältere Mensch hat das Recht auf angemessenen und wirksamen Zugang zu allen Gesundheitsdiensten, die er im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand für notwendig erachtet.

2.8

Der ältere Mensch hat das Recht, in einer Umgebung betreut und gepflegt zu werden, die die Wiederherstellung der geschädigten Funktion am besten gewährleistet.

2.9

Es ist die Pflicht der Institutionen, jede Form der altersselektiven Gesundheits- und Hilfeleistung zu bekämpfen.

Beispiele und Überlegungen

Die Hilfe und Pflege älterer Menschen sollte so weit wie möglich zu Hause gewährleistet werden, da dies die Umgebung ist, die die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der geschädigten Funktion am besten fördert und alle gesundheitlichen und sozialen Vorteile bietet, die als praktisch und angemessen erachtet werden. Der stationäre Aufenthalt des älteren Menschen in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung sollte für den gesamten Zeitraum erfolgen, der für die Pflege und Rehabilitation unbedingt erforderlich ist, wobei klar ist, dass die Rückkehr nach Hause ein vorrangiges Ziel ist.

2.10

Fachkräfte im Gesundheits- und Sozialwesen haben die Pflicht, die Unabhängigkeit und Autonomie des pflegebedürftigen älteren Menschen zu wahren.

2.11

Fachkräfte im Gesundheits- und Sozialwesen haben Anspruch auf eine auf die Bedürfnisse älterer Menschen zugeschnittene Berufsausbildung.

Beispiele und Überlegungen

Einige Gesundheitspraktiken, wie das Heben von Patienten aus dem Bett nur dann, wenn das Servicepersonal verfügbar ist, die Ermutigung zur Bettlägerigkeit, um Stürze zu vermeiden, bis hin zur Einführung von Formen der Fixierung, schränken die Autonomie älterer Menschen effektiv ein und fördern sie nicht. Diese Verhaltensweisen werden oft mit Gründen der Arbeitsorganisation gerechtfertigt, die letztendlich Vorrang vor dem Respekt vor der Person haben.